Unsere Vereinssatzung

§ 1
Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Musikverein Merchingen e.V.“ und hat seinen Sitz in 74747 Ravenstein-Merchingen. Der Verein ist unter der Vereinsregisternummer VR124 ins Vereinsregister beim Amtsgericht Adelsheim eingetragen.

§ 2
Zweck, Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung und Verbreitung der Volks- und Blasmusik.
Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch Pflege des Liedgutes und der Blasmusik.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3
Verbandszugehörigkeit

Der Verein ist Mitglied des Blasmusikverbands Odenwald-Bauland e.v. Die Satzung des Blasmusikverbands Odenwald-Bauland e.v. gilt entsprechend für den Verein und seine Einsatzmitglieder.

§ 4
Mitgliedschaft

Der Verein hat
a) Aktive Mitglieder (Musiker und Jungmusiker),
b) Passive
c) Ehrenmitglieder
Aktive Musiker sind die Musiker, Jugendmusiker sowie die Mitglieder des Vorstandes nach §8 dieser Satzung. Passive Mitglieder sind natürliche Personen ohne Altersbegrenzung.
Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um die Blasmusik und den Verein besondere Verdienste erworben haben und auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt worden sind.
Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden:
– Wer mindestens 50 Jahre als aktiver Musiker im Verein mitgewirkt hat
– Sich um die Belange des Vereins in besonderer Weise verdient gemacht hat.

Über die Aufnahme, die schriftlich beantragt werden muss, entscheiden der Vorstand und der Ausschuss. Eine Ablehnung muss nicht begründet sein. Gegen die Ablehnung ist das Rechtsmittel der Berufung zur Mitgliederversammlung möglich, die dann endgültig entscheidet.

§ 5
Rechte und Pflichten

Die passiven Mitglieder sind verpflichtet einen Beitrag zu zahlen, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird. Von den aktiven Mitgliedern wird kein Beitrag erhoben. Jedes Mitglied hat das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und das aktive und passive Wahlrecht auszuüben. Jugendmitglieder unter 14 Jahren haben kein Wahlrecht und kein Stimmrecht.

§ 6
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod,
b) durch Austritt,
c) durch Ausschluss.
Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen.
Ein Mitglied kann aus wichtigen Gründen aus dem Verein ausgeschlossen werden; wichtige Gründe sind insbesondere:
a) Beitragsrückstand,
b) grober oder wiederholter Verstoß gegen die Vereinssatzung,
c) unehrenhaftes oder vereinsschädigendes Verhalten.
Über den Ausschluss entscheiden der Vorstand und der Ausschuss mit sofortiger Wirkung. Das Mitglied soll vorher gehört werden. Gegen den Ausschuss kann das Mitglied binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen, die dann endgültig entscheidet.

§ 7
Datenschutz

1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein personenbezogene Daten auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert.
2. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
3. Als Mitglied des Blasmusikverbandes Odenwald Bauland ist der Verein verpflichtet, die Daten seiner Mitglieder in elektronischer Form an den Verband zu melden.
4. Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner Daten vorbringen. In diesem Fall unterbleibt in Bezug auf dieses Mitglied eine weitere Veröffentlichung.
5. Zur Wahrnehmung der satzungsmäßigen Rechte gewährt der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Einsicht in das Mitgliederverzeichnis.
6. Beim Austritt werden personenbezogene Daten des Mitglieds aus dem Mitgliederverzeichnis gelöscht. Sämtliche Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahren ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.

§ 8
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand,
b) der Ausschuss
c) die Mitgliederversammlung.

§9
Vorstand

Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Kassier.

Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der 1. Und 2. Versitzende. Sie sind je alleinvertretungsberechtigt.
Der Schriftführer hat über jede Mitgliederversammlung ein Protokoll anzufertigen, das von ihm und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
Dem Kassier obliegt die Verwahrung und Verwaltung des Vereinsvermögens.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Ihm obliegt die Führung des Vereins. Die Amtszeit des Vorstands endet mit der Wahl eines Neuen.
Die satzungsgemäß bestellten Amtsträger des Vereins, insbesondere Vorstandsmitglieder, Abteilungsleiter und Kassenprüfer, üben Ihr Amt grundsätzlich ehrenamtlich aus. Für die ehrenamtliche Tätigkeit kann eine angemessene Aufwandsentschädigung gezahlt werden, die nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung unter Beachtung steuerlicher Grundsätze festgelegt werden kann.

§ 10
Ausschuss

Der Ausschuss besteht aus
a) den Dirigenten,
b) drei Beisitzern.

Der Ausschuss beschließt in den ihm durch die Satzung übertragenen Angelegenheiten, sonst steht er dem Vorstand beratend zur Seite. Seine Mitglieder werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.

§ 11
Mitgliederversammlung

Der Vorstand hat mindestens einmal im Jahr, möglichst zu Beginn des Geschäftsjahres, die Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung muss schriftlich mit einer Frist von mindestens 2 Wochen und durch Bekanntgabe im Mitteilungsblatt Ravenstein erfolgen. Anträge müssen schriftlich und eine Woche vor der Versammlung eingereicht sein.

Die Mitgliederversammlung obliegt vor allem
a) die Entgegennahme der Jahresberichte,
b) die Entlastung,
c) die Wahl der Vorstand- und Ausschussmitglieder,
d) die Festsetzung des Beitrags,
e) die Beschlussverfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.
Weitere Mitgliederversammlungen kann der Vorstand bei Bedarf einberufen; er muss dies tun, wenn ein Viertel aller ordentlichen Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgen
a) bei der Wahl zur Vorstandschaft mit absoluter Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder,
b) bei Satzungsänderung mit 2/3 Stimmenmehrheit der erschienen Mitglieder,
c) bei der Auflösung des Vereins mit ¾ Stimmenmehrheit der erschienen Mitglieder

Über das Verfahren bei der Abstimmung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Wahlen ist die geheime Abstimmung dann vorgeschrieben, wenn mehrere Kandidaten ausgestellt sind.
Stimmberechtigt sind grundsätzlich alle Mitglieder des Vereins, aktive Mitglieder ab dem 14. Lebensjahr. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden, jedes Mitglied hat eine Stimme.

§ 12
Auflösung

1. Zur Auflösung muss ein schriftlicher Antrag vorliegen. Dieser muss Tagesordnungspunkt der Hauptversammlung sein.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Ravenstein, die die Mittel unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung der musikalischen/kulturellen Ausgaben zu verwenden hat.
3. Für den Fall der Durchführung einer Auflösung sind die bisherigen vertretungsberechtigten Vorstände die Liquidatoren, soweit die Mitgliederversammlung keine anderweitige Entscheidung trifft.

§ 13
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 14
In-Kraft-Treten

Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 08.03.2013 verabschiedet und tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.